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Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist seit 18. August 2006 in Kraft. Dieses Bundesgesetz setzt vier europäische Antidiskriminierungsrichtlinien in deutsches Recht um. Ziel des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) ist es, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen (§ 1 AGG).

Mit den Vorschriften zum Verbot der sexuellen Belästigung im AGG wurden die Vorgaben in Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie  2002/73/EG in bundesdeutsches Recht umgesetzt. Gleichzeitig wurde das früher geltende Beschäftigtenschutzgesetz außer Kraft gesetzt.

Was ist eine sexuelle Belästigung?

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) formuliert es so:

Sexuelle Belästigung ist „jedes unerwünschte, sexuell bestimmte Verhalten, das bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird.

Das gilt insbesondere, wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird (§ 3 Abs.4 AGG).

Konkrete Beispiele dafür sind:

  • Unerwünschte sexuelle Handlungen oder die Aufforderung dazu
  • Sexuell bestimmte körperliche Berührungen
  • Bemerkungen sexuellen Inhalts
  • Das unerwünschte Zeigen pornografischer Darstellungen

Sexuelle Belästigung - das können Worte, Gesten oder Taten sein:

  • Dichtes Herantreten mit Streicheln der Haare
  • Witze mit sexuellem Bezug,
  • anzügliche Bemerkungen über die Figur oder über das sexuelle Verhalten,
  • der Klaps auf den Po,
  • aber auch Aufforderungen zu sexuellem Verkehr,
  • Briefe und Telefonanrufe mit sexuellen Anspielungen
  • und strafrechtlich relevante Tatbestände wie sexuelle Nötigung, Vergewaltigung oder Stalking.

Die sexuelle Belästigung kann von Kollegen und Kolleginnen ausgehen, von Vorgesetzten oder Kunden des Betriebes, Unternehmens oder der Dienststelle - während der Arbeitszeit oder bei Betriebsanlässen.

Besonders verwerflich ist die sexuelle Belästigung dann, wenn ein Abhängigkeitsverhältnis ausgenutzt wird, berufliche Vorteile versprochen oder Nachteile angedroht werden. Dies gilt insbesondere für Vorgesetzte, Personen mit Personalverantwortungs- und Ausbildungsfunktionen.

Sexuelle Belästigung ist immer ein einseitiges Verhalten, das sich grundlegend von Komplimenten unterscheidet.

Vorsatz oder Absicht der belästigenden Person sind nicht erforderlich. Für das „Bewirken“ im Sinne von § 3 Abs. 4 AGG genügt der bloße Eintritt der Belästigung. Gegenteilige Absichten oder Vorstellungen der belästigenden Person spielen keine Rolle. Im Vergleich zu der Regelung des § 2 Abs.2 Beschäftigtenschutzgesetz, die mit dem Inkrafttreten des AGG am 18. August 2006 außer Kraft getreten ist, ist es nicht mehr notwendig, dass die Betroffenen ihre ablehnenden Einstellungen zu den fraglichen Handlungen aktiv verdeutlicht haben müssen. Das Tatbestandsmerkmal der „Unerwünschtheit“ in § 3 Abs. 4 AGG erfordert nur noch, dass die „Unerwünschtheit“ der Verhaltensweisen objektiv erkennbar ist. (so das Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 9.6.2011, 2 AZR 323/10; Wendeling-Schröder in Wendeling-Schröder/Stein AGG § 3 Rn. 41).

Wie wirkt sich sexuelle Belästigung aus?

Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz mindert die Leistungsfähigkeit der Betroffenen und stört den Betriebsfrieden. Die Opfer von sexueller Belästigung fühlen sich häufig verunsichert, minderwertig und in ihrer Würde verletzt. Folgen daraus können sein: Verlust der Arbeitsmotivation, Angst und Depressionen.

Trotzdem befürchten Betroffene negative Reaktionen und trauen sich darum nicht, sich zu beschweren. Daher verharmlosen oder verschweigen sie die Belästigung, auch aus Angst vor Verleumdung oder Arbeitsplatzverlust.

Sexuelle Belästigung stellt einen Verstoß gegen Arbeits- und Dienstpflichten dar und kann für die belästigende Person arbeitsrechtliche, disziplinarrechtliche und strafrechtliche Folgen haben. Sie ist eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechts und typischerweise Ausdruck einer Herabsetzung der betroffenen Person.

Wehren Sie sich!

Nehmen Sie Ihre Gefühle ernst, wenn Grenzen überschritten werden. Warten Sie nicht darauf, dass die Belästigungen von selbst aufhören! Ignorieren oder scherzhafte Reaktionen führen nicht dazu, dass die Belästigungen enden. Im Gegenteil:

Ein klares Nein und eine eindeutige Zurückweisung sind dagegen in der Regel wirkungsvoll!

Bringen Sie den Mut auf, sich gegen die belästigende Person zu wehren! 

  • Machen Sie klar und unmissverständlich deutlich, dass das Verhalten nicht toleriert wird. Holen Sie sich dazu gegebenenfalls kollegiale Hilfe!

    Sagen Sie sehr direkt, was Sie erwarten: „Mir sind ihre Umarmungen sehr unangenehm und ich will, dass Sie künftig Abstand halten.“

    „Bitte unterlassen Sie diese anzüglichen SMS, ich bin an einem privaten Verhältnis mit Ihnen nicht interessiert. Sollten Sie damit nicht aufhören, werde ich mich beschweren.“

  • Wenn Sie Angst haben, sich mit der belästigenden Person direkt auseinanderzusetzen oder damit keinen Erfolg hatten, kann es sinnvoll sein, die belästigende Person schriftlich aufzufordern, ihr Verhalten zu unterlassen.

  • Es ist möglich, dass mehrere Schritte nötig sind. Erstellen Sie ein Protokoll und dokumentieren sie Datum, Zeit, Ort und Art der Belästigungen. Notieren Sie sich auch, was Sie unternommen haben. Halten Sie fest, ob es Zeuginnen und Zeugen für die Vorfälle gibt. Fragen sie diese, ob sie zu einer Aussage bereit wären. Heben Sie belästigende Schriftstücke, E-Mails, SMS etc. auf, um Beweise zu sichern.

  • Sind andere Personen anwesend, ist es ein wirksames Mittel, das Verhalten der belästigenden Person öffentlich zu machen. Weisen Sie Belästigungen laut und deutlich zurück.

Nehmen Sie Hilfe in Anspruch!

Im öffentlichen Dienst des Landes Sachsen-Anhalt stehen für Beratungen die Gleichstellungsbeauftragten zur Verfügung, insbesondere die hauptamtlichen und hauptberuflichen Gleichstellungsbeauftragten. Sie sind zuständig, die Beschwerden über sexuelle Belästigungen entgegen zu nehmen, die Betroffenen zu beraten und mit Zustimmung der Betroffenen die Behördenleitung zu informieren.

In der Privatwirtschaft gibt es in einigen Unternehmen Gleichstellungsbeauftragte. Für Beratungen stehen auch Betriebsräte, Personalräte sowie die Schwerbehindertenvertretungen zur Verfügung.

Alle genannten Stellen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, sie sind ebenfalls Anlaufstelle, informieren über mögliche weitere Schritte und Hilfsangebote. Nur mit Einverständnis der Betroffenen teilen sie den Beschwerdestellen oder den Personalverantwortlichen den Sachverhalt mit, damit diese entsprechende Maßnahmen treffen können.

Darüber hinaus können die ehrenamtlichen Gleichstellungsbeauftragten erste Ansprechpartnerinnen sein.

Beschweren Sie sich!

Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) haben Arbeitgebende dafür zu sorgen, dass die Beschäftigten vor sexueller Belästigung geschützt werden.

In jedem Betrieb, Unternehmen und jeder Dienststelle muss eine Beschwerdestelle bestimmt und bekannt gemacht werden. Diese nimmt Beschwerden bei Verstößen gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz entgegen und berät die Betroffenen.

Bei Beschwerden ist wie folgt zu verfahren: 

  1. die Beschwerden werden unter allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten geprüft,
  2. die belästigenden Personen sind über die tatsächlichen und rechtlichen Folgen der sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz aufzuklären und es ist ihnen rechtliches Gehör zu gewähren,
  3. Wird eine sexuelle Belästigung festgestellt, sind geeignete, erforderliche und angemessene Maßnahmen zur Unterbindung der Benachteiligung  zu ergreifen (§ 12 Abs.3 AGG)- wie Abmahnung, Umsetzung, Versetzung, Kündigung oder Disziplinarmaßnahmen.
  4. das Ergebnis der Prüfung ist den Beschwerdeführenden mitzuteilen (§13 Abs.1 Satz 2 AGG).

Die in Nr. 1, 2 und 4  genannten Aufgaben kann der Arbeitgebende auf die Beschwerdestelle delegieren.

Die betroffenen Personen müssen gegenüber den Beschwerdestellen substantiiert darlegen, welche Tatsachen zu der Annahme geführt haben, dass eine sexuelle Belästigung vorliegt. Anderenfalls kann die Dienststelle keine Sanktionen verhängen.

Das Beschwerdeverfahren soll aus Beweissicherungsgründen dokumentiert und getrennt von der Personalakte aufbewahrt werden. Das Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz des Landes Sachsen-Anhalt hat einen Leitfaden zur Dokumentation bei Beschwerden gemäß § 13 AGG wegen sexueller Belästigung erarbeitet, den Sie nachfolgend herunterladen können.