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Häusliche Gewalt

Häusliche Gewalt oder auch Gewalt am Partner liegt dann vor, wenn es in einer häuslichen Gemeinschaft beispielsweise in einer Ehe, Lebenspartnerschaft oder Beziehung zu physischer, sexueller und/ oder psychischer Gewalt kommt. Von häuslicher Gewalt spricht man auch dann, wenn die häusliche Gemeinschaft sich gerade in Auflösung befindet oder die Trennung erst kürzlich stattgefunden hat.

Häusliche Gewalt gibt es nicht nur in Paarbeziehungen, sondern auch gegenüber Kindern, von Kindern an ihren Eltern und ihren Geschwistern. Auch im Haushalt lebende ältere Menschen können von häuslicher Gewalt betroffen sein. Weitere Informationen zum Thema Gewalt gegenüber Seniorinnen und Senioren erhalten Sie im Bereich Gewalt gegenüber älteren Menschen.

Formen von häuslicher Gewalt können sein:

  • Beleidigen, Einschüchtern, Erniedrigen,
  • Isolation des Partners,
  • Geld kontrollieren und einbehalten,
  • körperliche Gewalt androhen und ausüben,
  • sexuelle Gewalt,
  • Verfolgen und Auflauern,
  • Drohung mit Selbstmord,
  • Drohung, den Kindern etwas anzutun.

Alle Gewaltformen sind verboten und stellen eine Straftat dar.

Die meisten Täterinnen und Täter übernehmen nicht die Verantwortung für ihr Handeln, sondern haben immer wieder Entschuldigungen parat. Nur wenige sind bereit, ihre Gewalttätigkeit als ihr Problem anzuerkennen, an dem sie arbeiten müssen.

Dieser Teufelskreis kann sich sehr oft wiederholen. Oft verschwinden im Laufe der Zeit die Entschuldigungsphase und die Ruhephase. Was bleibt, ist ein Leben in Angst.

Hilfe bei häuslicher Gewalt und Stalking

Rufen Sie den Polizeinotruf bei akuter Lage.

Erstatten Sie Anzeige.

Wenn Sie noch nicht die Polizei einschalten möchten, dann wenden Sie sich an eine Person Ihres Vertrauens.

Suchen Sie eine Ärztin oder einen Arzt auf und lassen sich die Verletzungen attestieren.

Notieren Sie sich Einzelheiten zu den Vorfällen, wie Datum, Uhrzeit, Ablauf.

Suchen Sie als Frau Schutz im Frauenhaus. Hier können Sie sich zu weiteren Schritten beraten lassen.

Wenn Gewalt angewendet wurde, kann die Polizei die Täterin oder den Täter vorerst der Wohnung verweisen.

Beim Familiengericht kann eine Schutzanordnung beantragt werden, zum Beispiel, dass die Täterin oder der Täter die gemeinsame Wohnung längerfristig oder dauerhaft zu verlassen hat, eine bestimmte Entfernung zum den Geschädigten oder dessen Kinder einzuhalten hat, jeglichen Kontakt zu vermeiden hat.

Zivilrechtlicher Schutz kann kostenpflichtig sein. Bei geringem Einkommen können Sie einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellen.

Wer durch eine Gewalttat einen gesundheitlichen Schaden erlitten hat, kann nach dem Opferentschädigungsgesetz Versorgungsleistungen erhalten, zum Beispiel Heilbehandlung und Krankenbehandlung, Hilfen zur beruflichen Rehabilitation, Beschädigtenrente.