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Vorurteilsmotivierte Kriminalität

Allgemeines

Von vorurteilsmotivierter Kriminalität, auch Hasskriminalität genannt, spricht man, wenn Täterinnen oder Täter vorsätzlich Menschen anderer Herkunft, anderer Hautfarbe, mit Behinderung, anderer sexueller Orientierung, Geflüchtete, Angehörige eines anderen Glaubens, Obdachlose und andere nach dem Kriterium der wirklichen oder vermuteten Zugehörigkeit angreifen und versuchen, sich über diese zu erheben.

Sie richtet sich eher zufällig an Menschen aus der abgewerteten gesellschaftlichen Gruppe. Es geht nicht um die konkrete Person, sondern um eine Botschaft, auch Hassbotschaft an die soziale Gruppe. Die Verletzung eines Menschen ist Mittel zum Zweck. Die Mitglieder der anderen Gruppe sollen in Angst und Schrecken versetzt werden. Verbunden ist das oft mit der vermeintlichen Rechtfertigung von antisemitischen, rassistischen, sexistischen oder ausländerfeindlichen Ideologien der Ungleichwertigkeit und den daraus abgeleiteten Handlungen.

Hilfe bei Hasskriminalität

Bei akuter Bedrohung wählen Sie bitte die Polizeinotrufnummer, um das weitere Vorgehen in Ihrer Situation abzustimmen.

Sie können eine Strafanzeige bei jeder Polizeidienststelle oder online unter www.polizei-web.sachsen-anhalt.de erstatten.

Sind Sie unsicher, ob Sie eine Strafanzeige erstatten sollten, da Sie eventuell Angst vor weiterer Bedrohung und Rache, eine skeptische Haltung gegenüber staatlichen Behörden oder resigniert haben, empfehlen wir Ihnen ausdrücklich sich an eine Beratungsstelle zu wenden, die Sie bei Ihrer Entscheidungsfindung unterstützen kann. Ein Verzicht auf eine Anzeige ist in der Regel nicht erfolgversprechend, um weiterer Gewalt vorzubeugen. Die Erstattung einer Anzeige ist eine deutliche Botschaft an Täterinnen und Täter, dass sich Betroffene nicht einschüchtern lassen. Das kann hilfreich für ein Verlassen der Opferrolle sein, um selbstaktivierend wirksam zu werden.

Sind Sie besonders gefährdet, kann Ihr Wohnort bereits bei der Anzeigenaufnahme geheim gehalten werden, teilen Sie dazu der Polizei Ihre Befürchtungen mit.

Ist Ihnen dies nicht möglich, weil Sie der Tathergang zu sehr belastet, bitten Sie eine Person Ihres Vertrauens, Sie dabei zu unterstützen.

Je nachdem von welcher direkten Straftat Sie im Rahmen der vorurteilsmotivierten Gewalt betroffen sind, können Sie verschiedene Rechte und Ansprüche haben.

Opferhilfeeinrichtungen beraten Sie gern und unterstützen Sie in vielen Bereichen. Sie begleiten Sie überwiegend auf Wunsch, auch während des Strafverfahrens, zu Ämtern, Behörden, ärztlichen Diensten, Rechtsanwältinnen und, Rechtsanwälten und anderen und vermitteln Sie bei Bedarf gern an weiterführende Angebote.

Sie können sich durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beraten und vertreten lassen. Sie beziehungsweise er vertritt Ihre Interessen und darf bei Ihrer Vernehmung durch die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder ein Gericht anwesend sein. Beratungsgespräche sowie die rechtliche Vertretung können kostenpflichtig sein.

Auf Antrag können Sie bei bestimmten Delikten als Nebenklägerin beziehungsweise Nebenkläger im Strafverfahren auftreten. Das erweitert Ihre Rechte. In bestimmten Fällen können Sie darüber hinaus beantragen, dass Ihnen eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt als Beistand bestellt wird. Folgt das Gericht Ihrem Antrag, wird eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt beigeordnet. Sie können sich nun in jedem Stadium des Verfahrens beraten lassen. Die anwaltliche Tätigkeit ist für Sie kostenfrei.

Bitte prüfen Sie ob Sie Anspruch auf Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe oder Beiordnung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts haben.

Der Verein „Weisser Ring e. V.“ bietet Opfern von Gewalt in der Regel einen Beratungsscheck für das rechtsanwaltliche Erstgespräch an.

Falls Sie rechtsschutzversichert sind, erkundigen Sie sich bei Ihrer Versicherung nach einer Kostenübernahme.

Eine besondere Form der Unterstützung stellt die psychosoziale Prozessbegleitung dar. Wenn eine Person von einer schwerwiegenden Straftat mit einem besonderen Schutzbedürfnis betroffen sind wie zum Beispiel Kinder und Jugendliche, Menschen mit einer geistigen, psychischen oder altersbedingten Beeinträchtigung, ist diese für Sie kostenlos.

Bei polizeilichen, staatsanwaltlichen oder gerichtlichen Vernehmungen als Zeugin beziehungsweise Zeuge können Sie sich durch eine Vertrauensperson begleiten lassen. Sollte der Ermittlungszweck dadurch gefährdet sein, kann die oder der Vernehmende dieses ablehnen.

Wenn Sie persönlich oder als Angehöriger durch eine vorsätzliche Gewalttat einen gesundheitlichen Schaden erlitten haben, können Ihnen auf Antrag Entschädigungsleistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz gewährt werden. Dies gilt auch für Hinterbliebene von Geschädigten, die in Folge der Tat verstorben sind.

Für lesbische, schwule, bisexuelle, transsexuelle und intersexuelle (LSBTTI) Betroffene oder Zeugen stehen die LSBTTI – Landeskoordinierungsstellen, Ansprechpersonen für homophobe Hasskriminalität bei den Staatsanwaltschaften und Ansprechpersonen für gleichgeschlechtliche Lebensweisen bei der Polizei zur Verfügung.     

Wenn Sie im Rahmen eines extremistischen oder terroristischen Übergriffes körperlich verletzt, massiv bedroht oder massiv beleidigt worden sind, können Sie auf Antrag Härteleistungen vom Bundesamt für Justiz erhalten. Dies gilt auch für Hinterbliebene von Geschädigten, die in Folge der Tat verstorben sind.

Für Betroffene von rechter Gewalt gibt es ergänzende Unterstützung beim CURA – Fonds für Opfer rechter Gewalt der Amadeu Antonio Stiftung sowie beim Fonds des Deutschen Anwaltverein Stiftung contra Rechtsextremismus und Gewalt.