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Opferrechte und mögliche Ansprüche von Betroffenen einer Straftat

Broschüre "Opferhilfe" herausgegeben

Opferhilfe
Wegweiser von A wie Anzeige bis Z wie Zeugenbetreuung
Informations- und Beratungsangebote für Betroffene von Straftaten
1. Auflage, November 2020
In Papierform zur Zeit vergriffen!
weitere Informationen zur Publikation "Opferhilfe"

Holen Sie sich rechtlichen Rat!

Benötigen Sie außergerichtlich rechtlichen Rat von einer Rechtsanwältin beziehungsweise einem Rechtsanwalt, kann bei dem zuständigen Amtsgericht Ihres Wohnsitzes in der Rechtsantragstelle ein Beratungshilfeschein beantragt werden. Voraussetzung ist, dass Ihnen andere

zumutbare Möglichkeiten für eine Hilfe oder die erforderlichen finanziellen Mittel nicht zur Verfügung stehen, Sie Ihre Interessen ohne eine Anwältin oder Anwalt nicht ausreichend wahrnehmen können und die Inanspruchnahme der Beratungshilfe nicht mutwillig erscheint.

Beratungs- und Prozesskostenhilfe

Weitere Informationen zur Beratungshilfe erhalten Sie in der Broschüre Beratungs- und Prozesskostenhilfe.

Beratungs- und Prozesskostenhilfe
Voraussetzungen & Umfang
16. Auflage, Mai 2019
In Papierform zur Zeit vergriffen!
weitere Informationen zur Publikation "Beratungs- und Prozesskostenhilfe"

Beratungshilfecheck des Weissen Rings

Gegebenenfalls bietet der Opferhilfeverein Weisser Ring e. V. Unterstützung in Form von Beratungshilfechecks an.

Prozesskostenhilfe

Personen mit geringem Einkommen oder Personen, die eigene Interessen nicht selbst ausreichend wahrnehmen können, haben die Möglichkeit, einen Antrag auf Prozesskostenhilfe zu stellen. Da im Strafverfahren allerdings grundsätzlich keine Prozesskostenhilfe vorgesehen ist, gilt dies nur in bestimmten Ausnahmefällen, insbesondere in denen eine Nebenklage zulässig wäre oder etwa im Adhäsionsverfahren. Hierzu muss ein entsprechendes Antragsformular ausgefüllt werden. In besonderen Eilfällen kann Ihnen das Gericht sogar gleich nach der Straftat eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beiordnen, auch wenn der Antrag auf Prozesskostenhilfe noch nicht abgeschlossen ist.

Wird Prozesskostenhilfe gar nicht oder nur auf Raten bewilligt, so müssen Sie grundsätzlich für Ihre Anwaltskosten selbst aufkommen. Weitere Informationen zur Prozesskostenhilfe enthält die vom Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz herausgegebene Broschüre Beratungs- und Prozesskostenhilfe. 

Teilweise übernehmen auch vorhandene Rechtsschutzversicherungen die Kosten. Oft aber werden die Kosten durch Opferschutzorganisationen wie Weißer Ring teilweise oder ganz übernommen.

Das Strafverfahren

Das Strafverfahren unterteilt sich in

  • Ermittlungsverfahren,
  • Zwischenverfahren und
  • Hauptverfahren.

Danach können das Rechtsmittelverfahren und das Strafvollstreckungsverfahren folgen.
Detaillierte Informationen zum Gang eines Strafverfahrens und mögliche Unterstützung während des Verfahrens finden Sie über diesen Link.

Nebenklage bei einer Straftat

Es besteht die Möglichkeit, sich als Opfer schwerer Straftaten mit einer Nebenklage dem Strafverfahren gegen die Angeklagte oder den Angeklagten anzuschließen. Diese Möglichkeit gilt auch für sonstige Straftaten, wenn Sie zu schweren körperlichen oder seelischen Schäden geführt haben. Schwere Straftaten können zum Beispiel Sexualstraftaten, Körperverletzungen, versuchte Tötungsdelikte und Menschenhandel sein. In einem solchen Fall haben Sie besondere Rechte und können zum Beispiel während der gesamten Gerichtsverhandlung anwesend sein.

Bereits im laufenden Ermittlungsverfahren kann nach Antragstellung eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt als Nebenklagevertretung beigeordnet werden. Die entstehenden Kosten trägt die Staatskasse. Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse spielen hierbei keine Rolle.

Dieser Nebenklagebeistand wird Sie durch das gesamte Verfahren begleiten und über den laufenden Fortgang des Verfahrens aufklären. Der Nebenklagebeistand hat auch das Recht, bei jeder Vernehmung dabei zu sein. Ihre Rechte und Belange sollen in der strafrechtlichen Hauptverhandlung bestmöglich durchgesetzt werden.

Daneben können Nebenkläger als Beteiligte im Prozess mit bestimmten Rechten Einfluss nehmen, zum Beispiel:

  • Stellen von Beweisanträgen,
  • Einlegen von Rechtsmitteln gegen gerichtliche Entscheidungen,
  • Fragerecht,
  • Erklärungen abgeben.

Wenn die Täterin oder der Täter zum Tatzeitpunkt unter 18 Jahre alt war, ist eine Nebenklage nur in besonderen Fällen möglich. Dies betrifft vor allem Verbrechen gegen das Leben und die körperliche Unversehrtheit sowie die sexuelle Selbstbestimmung.

Psychosoziale Prozessbegleitung

Mit dem 3. Opferrechtsreformgesetz wurde auch das Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (PsychPbG) beschlossen.

Psychosoziale Prozessbegleitung ist eine intensive Form der Begleitung für besonders schutzbedürftige Verletzte von Straftaten vor, während und nach der Hauptverhandlung. Sie umfasst die qualifizierte Betreuung, Informationsvermittlung und Unterstützung im Strafverfahren mit dem Ziel, die individuelle Belastung der verletzten Zeugin oder des verletzten Zeugen zu reduzieren.

Weitere Informationen zur Psychosozialen Prozessbegleitung finden Sie über diesen Link.

Der Adhäsionsantrag - zivilrechtliche Ansprüche im Strafprozess

Kurz gesagt: Mit einem Adhäsionsantrag können Opfer einer Straftat zivilrechtliche Ansprüche im Strafprozess geltend machen.

Als Verletzter oder dessen Erbe besteht die Möglichkeit, einen vermögensrechtlichen Anspruch in Form eines Adhäsionsantrages bereits im Strafverfahren zu stellen und den verursachten Schaden durch die Täterin oder den Täter ersetzen zu lassen.

Auch können Sie auf Schmerzensgeld klagen. Die Täterin oder der Täter muss zur Tatzeit mindestens 18 Jahre alt sein. In der Regel wird dem Adhäsionsantrag im laufenden Strafprozess stattgegeben. Ansonsten müssen Sie Ihre Ansprüche gegenüber der Angeklagten beziehungsweise dem Angeklagten in einem Klageverfahren vor einem Zivilgericht geltend machen.

Wird im Strafverfahren über den Antrag nicht entschieden, können Sie unter Umständen Ihre finanziellen Erwartungen vor einem Zivilgericht einklagen. Auch hier können Sie bei Gericht finanzielle Hilfe für anwaltliche Beratung beantragen.

Entschädigungsleistungen für Opfer

Wenn Sie gesundheitliche Schäden erlitten haben, können Sie staatliche Unterstützung für Heilbehandlungsleistungen, Rentenleistungen und Fürsorgeleistungen erhalten. Das gilt auch für psychische Beeinträchtigungen. Eine schriftliche Antragstellung ist notwendig. Eine Verurteilung der Täterin beziehungsweise des Täters ist hierfür nicht zwingend erforderlich.

Allen Bürgerinnen und Bürgern, welche sich seit  mindestens drei Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhalten, stehen Entschädigungsleistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz zu. Auch Hinterbliebene von Personen, welche infolge der gesundheitlichen Schädigung verstorben sind, können Leistungen erhalten.

Mögliche Leistungen sind: 

  • Heilbehandlung und Krankenbehandlung solange die gesundheitlichen Folgen der Tat bestehen,
  • Erstattung von Heilmitteln und Hilfsmitteln, zum Beispiel Medikamente, Brillen, Prothesen, Zahnersatz,
  • Rehabilitationsmaßnahmen,
  • Anspruch auf monatliche Rentenzahlung, wenn dauerhafte gesundheitliche Beeinträchtigungen bestehen, unabhängig vom Einkommen,
  • Anspruch auf zusätzliche einkommensabhängige Leistungen, wenn sich die gesundheitlichen Schädigungen negativ auf das Einkommen auswirken, zum Beispiel die Inanspruchnahme einer Haushaltshilfe.

Mögliche Ablehnungsgründe von Leistungen:

  • wenn die Schädigung selbst verursacht wurde,
  • wenn Sie nicht ausreichend zur Sachverhaltsaufklärung beitragen,
  • wenn Sie an politischen oder kriegerischen Auseinandersetzungen beteiligt oder mit organisierter Kriminalität verbunden waren.

Über den Antrag entscheidet das für Sie zuständige Versorgungsamt.

Über diesen Link finden Sie Antragsformulare und weitere Informationen zur Opferentschädigung.

Musterbriefe zu den erwähnten Themen finden Sie in der Opferfibel des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.