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Richtlinie zur Gewährung einer einmaligen Hilfeleistung zur Unterstützung von Opfern schwerer Gewaltstraftaten von landesweiter Bedeutung

Die wichtigsten Informationen zur „Richtlinie zur Gewährung einer einmaligen Hilfeleistung zur Unterstützung von Opfern schwerer Gewaltstraftaten von landesweiter Bedeutung“  und zum Antrag finden Sie hier:

Finanzielle Hilfeleistung

Das Land Sachsen-Anhalt unterstützt in Fällen von schweren Gewaltstraftaten von landesweiter Bedeutung Betroffene bei schweren körperlichen oder seelischen Gesundheitsschäden mit einer Hilfeleistung. Auch Leistungen an Hinterbliebene sind möglich.

Die Hilfeleistung wird als pauschale Einmalzahlung gewährt.

Sie beträgt in der Regel 300 €.

Bei schweren Körper- und Gesundheitsschäden mit langfristigen oder dauerhaften Folgen beträgt die Hilfeleistung 3000 €.

In besonderen Härtefällen, insbesondere bei Todesfällen, beträgt die Hilfeleistung 5000 €. Bei Todesfällen wird die Hilfeleistung an die nächsten Angehörigen ausgezahlt.

Wann kann die Hilfeleistung beantragt werden?

Betroffene von schweren Gewaltstraftaten von landesweiter Bedeutung, die schwere körperliche oder seelische Gesundheitsschäden erlitten haben, können die Hilfeleistung beantragen.

Die schwere Gewaltstraftat muss sich nach dem 01.10.2019 in Sachsen-Anhalt ereignet haben.

Schwere Gewaltstraftaten sind insbesondere

  • Mord,
  • Totschlag,
  • Menschenraub,
  • Geiselnahme,
  • gefährliche und
  • schwere Körperverletzung.

Wer kann die Hilfeleistung beantragen?

Die Hilfeleistung kann von

  • den Opfern schwerer Gewaltstraftaten,
  • den hinterbliebenen Angehörigen des Opfers (Ehegatte/Ehegattin, Lebensgefährte/Lebensgefährtin, Kinder, Eltern),
  • Vertretern des Opfers einer schweren Gewaltstraftat (zum Beispiel Eltern, Vormund, Betreuer/Betreuerin, Bevollmächtigter/Bevollmächtigte) und
  • Vertretern eines Hinterbliebenen des Opfers einer schweren Gewaltstraftat (zum Beispiel Eltern, Vormund, Betreuer/Betreuerin, Bevollmächtigter/Bevollmächtigte)

beantragt werden.

Die Hilfeleistung wird ausschließlich natürlichen Personen gewährt.

An wen wird die Hilfeleistung ausgezahlt?

Die Hilfeleistung wird an den Betroffenen/die Betroffene einmalig ausgezahlt.

Im Todesfall wird die Hilfeleistung an die nächsten Angehörigen ausgezahlt.

Vorrangig werden der Ehegatte/die Ehegattin oder der Lebensgefährte/die Lebensgefährtin und die Kinder des Opfers unterstützt. Der Ehegatte/die Ehegattin erhält neben den Kindern die Hälfte der gewährten Hilfeleistung. Die andere Hälfte steht den Kindern zu, mehreren Kindern zu gleichen Teilen.

Sind weder Ehegatte/Ehegattin oder Lebensgefährte/Lebensgefährtin noch Kinder vorhanden, erhalten die Eltern des Opfers die gewährte Hilfeleistung zu gleichen Teilen. Ist ein Elternteil bereits verstorben, erhalten die Kinder des verstorbenen Elternteils die Hälfte der gewährten Hilfeleistung, mehrere Kinder zu gleichen Teilen.

Wer entscheidet über die Gewährung der Hilfeleistung?

Über den Antrag auf Gewährung einer Hilfeleistung entscheidet eine unabhängige Kommission nach billigem Ermessen durch Beschluss. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Hilfeleistung besteht nicht.

Die Kommission ist bei dem Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz des Landes Sachsen-Anhalt eingerichtet.

Die Kommission setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, der Landesopferbeauftragten und zwei Mitgliedern der Zivilgesellschaft oder der Opferberatung. Die Landesopferbeauftragte leitet die Kommission.

Antragsformular

Eine Hilfeleistung wird nur auf schriftlichen Antrag gewährt. Der Antrag ist an das Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz des Landes Sachsen-Anhalt - ZALOB -, Domplatz 2 - 4, 39104 Magdeburg, zu richten.

Der Antrag auf Gewährung einer Hilfeleistung kann von

  • den Opfern schwerer Gewaltstraftaten,
  • den hinterbliebenen Angehörigen des Opfers (Ehegatte/Ehegattin, Lebensgefährte/Lebensgefärtin, Kinder, Eltern),
  • Vertretern des Opfers einer schweren Gewaltstraftat (zum Beispiel Eltern, Vormund, Betreuer/Betreuerin, Bevollmächtigter/Bevollmächtigte) und
  • Vertretern eines Hinterbliebenen des Opfers einer schweren Gewaltstraftat (zum Beispiel Eltern, Vormund, Betreuer/Betreuerin, Bevollmächtigter/Bevollmächtigte)

gestellt werden.

Den Antrag können Sie ausdrucken und unterschrieben per Post oder per E-Mail an mj.zalob(at)sachsen-anhalt.de übersenden. Die beizufügenden Anlagen reichen Sie bitte eingescannt oder per Briefpost ein. Geben Sie Ihren Namen an. Fehlende Unterlagen reichen Sie bitte nach.